A Auftragserteilung

1. Wir kaufen und bestellen nur zu den nachstehenden Einkaufsbedingungen.

Mit der Erfüllung des Auftrags erkennt der Auftragnehmer diese für den gesamten Geschäftsverkehr – auch für nachfolgende Lieferungen – an, und zwar selbst dann, wenn seine eigenen Geschäftsbedingungen anders lauten. Änderungen dieser Bedingungen, insbesondere abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers in Auftragsbestätigungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende Geschäftsbedingungen verweisen, ist nicht als Einverständnis anzusehen. Derartige Bedingungen erlangen auch bei Durchführung des Vertrages uns gegenüber keiner Gültigkeit. Jede in einer Auftragsbestätigung enthaltene Abweichung von unseren Bedingungen wird von uns als Ablehnung unseres Auftrages gewertet. Erfolgt die Lieferung dennoch, gilt dies unwiderlegbar als Einverständnis mit unseren Einkaufsbedingungen.

2. Maßgebend für unsere Bestellung ist unser schriftlicher Auftrag; mündlich erteilte Bestellungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Jeder Auftrag ist innerhalb von 3 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen und auf Abweichungen gegenüber unserer Bestellung ausdrücklich hinzuweisen. Dabei sind unsere Bestellnummer und die microfilter Artikel-Nummer genau anzugeben. Wir bitten um Übermittlung per E-Mail auf unser E-Mail-Konto: auftragsbestaetigung@microfilter.de

B Preise

Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, so sind die vertraglich vereinbarten Preise – auch bei Rahmenverträgen – Festpreise und verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer, frei Haus einschließlich transportsicherer Verpackung.

C Liefertermine und Dokumentation

1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine ist der Eingang der Lieferung bei der von uns angegebenen Empfangsstelle. Falls Verzögerungen bei der Auftragsausführung zu erwarten sind, hat der Auftragnehmer uns diese – unabhängig von der Ursache der Verzögerung – unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen.

2. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir das Recht, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche eine Vertragsstrafe von 1% des Auftragswertes pro angefangene Kalenderwoche, höchstens jedoch 20% des Auftragswertes, zu verlangen. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe gemäß § 341 BGB kann von uns noch bis zur Schlusszahlung auf das zugrundeliegende Vertragsverhältnis, bei Rahmenverträgen bis zum Ende des Lieferjahres gemacht werden.

3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Lieferungen die zugehörigen Lieferscheine in 2-facher Ausführung beizufügen. Auf den Lieferscheinen sind insbesondere unsere Bestellnummer, unsere microfilter Artikel-Nummer, die Menge sowie die Anzahl der zur Sendung gehörenden Packstücke anzugeben. Sind diese Voraussetzungen nicht gewahrt, so haben wir die hieraus entstehenden Verzögerungen bei der Bearbeitung nicht zu vertreten.

D Gefahrübergang

Bei Kaufverträgen geht die Gefahr erst mit dem Empfang der Ware auf uns über; bei Werkverträgen erst nach einer ausdrücklichen Abnahme.

E Qualität und Dokumentation

1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die zu liefernden Gegenstände und Leistungen den von uns genehmigten Mustern, den einschlägigen Normen (DIN-Normen, EG-Normen) sowie sämtlichen Sicherheitsvorschriften (z.B. REACH, RoHS) entsprechen. Dasselbe gilt für die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers enthaltenen Leistungsdaten und sonstigen Eigenschaften. Ebenso steht der Auftragsnehmer dafür ein, dass Maße, Gewichte, Anfertigungen auf Grund von Zeichnungen dem Inhalt der Bestellungen entsprechen.

2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns vor Auslieferung die zugehörigen Zeugnisse und Prüfbescheinigungen zukommen zu lassen. Wir bitten um Übermittlung per E-Mail auf unser E-Mail-Konto: zeugnisse@microfilter.de. Alle Zeugnisse haben die Europäische Norm EN 10204 zu erfüllen. Sind diese Voraussetzungen nicht gewahrt, so haben wir die hieraus entstehenden Verzögerungen bei der Bearbeitung nicht zu vertreten.

3. Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und den Auftraggeber auf Verbesserungen und technische Optimierungen hinzuweisen.

4. Der Auftragnehmer hat ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes Qualitätssicherungssystem zu installieren und aufrechtzuerhalten. Er erstellt Aufzeichnungen insbesondere zu Qualitätsprüfungen und stellt diese auf Verlangen dem Auftraggeber zur Verfügung.

5. Der Auftragnehmer erteilt hiermit sein Einverständnis für die Durchführung von Qualitätsaudits durch den Auftraggeber und/oder dessen Kunden.

F Gewährleistung, Rügepflicht

1. Die Untersuchungs- und Rügefrist (§§ 377 Abs. 1, 381 Abs. 2 HGB) für offensichtliche Mängel bei der Lieferung beträgt zwei Wochen ab Eingang der Ware bei der Empfangsstelle. Kann ein Mangel erst durch eine besondere Untersuchung oder Erprobung festgestellt werden oder handelt es sich um einen versteckten Mangel, beträgt die Frist zwei Wochen ab Entdeckung des Mangels. Ist im Einzelfall eine längere Frist angemessen, so gilt diese.

2. Soweit der Auftraggeber Pläne, Zeichnungen, Material oder Zubehör dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese auf ihre Vollständigkeit, Richtigkeit und die Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen. Erhebt der Auftragnehmer keine Einwendungen, ist er auch insoweit uneingeschränkt gewährleistungspflichtig.

3. Soweit die Lieferungen mangelhaft sind, haben wir alle vertraglichen und gesetzlichen Mängel- und Schadensersatzansprüche, die durch den Lieferanten in keiner Weise beschränkt werden dürfen.

4. Werden Schadteile geliefert, erhält der Auftragnehmer die Gelegenheit, die Schadteile auszusortieren und nach der Wahl des Auftraggebers nachzuarbeiten oder zu ersetzen. Wenn der Auftragnehmer das Aussortieren, Nachbearbeiten bzw. eine Ersatzlieferung nicht unverzüglich vornimmt, hat der Auftraggeber das Recht, die gesamte Lieferung auf Kosten des Auftragnehmers zurückzusenden und nach Wahl Nacherfüllung oder Schadensersatz zu verlangen.

5. Falls der Auftragnehmer mit der Mangelbeseitigung in Verzug gerät und in dringenden Fällen, kann der Auftraggeber die erforderlichen Maßnahmen zu Lasten des Auftragnehmers selbst durchführen oder von Dritten durchführen lassen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor Durchführung entsprechend informieren.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Eingang der Lieferung, soweit keine längeren gesetzlichen Fristen gegeben sind. Bei nicht erkennbaren Mängeln verlängert sich die Gewährleistungsfrist auf 30 Monate, jedoch nicht länger ab 12 Monate ab ihrer Entdeckung. Die Verjährungsfrist wird auch durch unsere schriftliche Mängelrüge gehemmt, bis Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB endgültig verweigert worden sind.

G Rechnungsstellung, Zahlung

1. Sofern nicht anders vereinbart, sind uns Rechnungen in einfacher Ausfertigung – gesondert für jede Lieferung oder Leistung zuzustellen. Rechnungen dürfen nicht der Sendung beigefügt sein.

2. Die Zahlung erfolgt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist, unter Vorbehalt der Richtigkeit der Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, in dem sowohl eine prüffähige Rechnung als auch die Ware bei uns eingegangen bzw. Leistungen erbracht sind.

3. Bei Mängelrügen sind wir berechtigt, die Zahlung der Rechnung in angemessener Höhe bis zur vollständigen Klärung zurückzustellen und nach dieser Zeit noch Skontoabzug vorzunehmen.

4. Von uns zu leistende Anzahlungen sind auf unser Verlangen vom Auftragnehmer durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft abzusichern.

H Nachwirkende Lieferpflicht

1. Der Auftragnehmer ist für die Dauer von 10 Jahren ab Beendigung des Serienlieferverhältnisses auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, weitere Teile/Ersatzteile zu liefern. Zur Sicherstellung dieser Verpflichtung wird der Auftragnehmer, die für die Herstellung des Liefergegenstandes notwendigen Werkzeuge und andere Vorrichtungen für diesen Zeitraum vorhalten, sorgfältig lagern und versichern.

2. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

I Produkthaftung

1. Werden wir aus Produkthaftung in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer uns den hieraus entstandenen Schaden (einschließlich der Kosten einer notwendigen Rückrufaktion) zu ersetzen, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf jede Einrede der Verjährung, es sei denn, dass wir uns unsererseits gegenüber dem Anspruchsteller auf Verjährung berufen können.

J Materialbeistellungen

1. Materialbeistellungen bleiben unser Eigentum und sind vom Auftragnehmer getrennt zu lagern und nur für unsere Bestellung zu verwenden. Für Beschädigungen oder Verlust haftet der Auftragnehmer. Die beigestellten Teile sind sämtlich von ihm gegen Feuerschaden zu versichern.

2. Die Bearbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt in unserem Auftrag. Wir werden in jedem Fall Eigentümer der neu entstandenen Produkte. Bei Mitverarbeitung fremden Materials erwerben wir Miteigentum.

K Eigentumsrechte (Exklusivrechte)

1. Alle Gegenstände, Muster, Zeichnungen, Pläne, Modelle, Werkzeuge, technische Anweisungen, die dem Auftragnehmer übergeben wurden, bleiben unser Eigentum. Der Auftragnehmer hat solche Gegenstände geheim zu halten und uns auf jederzeitiges Verlangen kostenlos herauszugeben. Die Weitergabe an Dritte oder die Verwendung für eigene Zwecke ist unzulässig.

2. Werden für unseren Auftrag vom Auftragnehmer Werkzeuge, Formen oder ähnliche Hilfsmittel gefertigt, so gehen diese in unser Eigentum über und werden vom Auftragnehmer kostenlos und sachgemäß für uns verwahrt.

3. Formen, Werkzeuge und ähnliche Hilfsmittel sowie die damit hergestellten Waren dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder an Dritte weitergegeben noch für diese oder für eigene Zwecke des Auftragnehmers benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und uns auf jederzeitiges Verlangen kostenlos herauszugeben. Diese Pflichten gelten mit Ausnahme der Herausgabepflicht auch soweit die Werkzeuge ausnahmsweise im Eigentum des Auftragnehmers verbleiben sollen.

4. Gehören zum Leistungsumfang des Auftragnehmers Konstruktionen, Entwicklungen, Entwürfe oder ähnliche Leistungen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle Ergebnisse, insbesondere Konstruktions- und Fertigungszeichnungen sowie Dokumentation, Nutzerhandbücher etc. an uns zu übergeben.

5. Bei Entwicklung von Software gehören zum Leistungsumfang insbesondere die Lieferung der Software in Quell- und Objektprogrammform und der Dokumentation der Programmentwicklung und –Anwendung; dies gilt auch für spätere Aktualisierungen im Rahmen eines Wartungsvertrages.

6. Entstehen im Zusammenhang mit der Bestellung Verbesserungen beim Auftragnehmer, so haben wir ein kostenloses nicht ausschließliches Benutzungsrecht zur gewerblichen Verwertung der Verbesserung und etwaiger Schutzrechte daran.

L Schutzrechte

1. Der Auftragnehmer übernimmt für seine Lieferungen die ausschließliche Haftung gegenüber Dritten wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft, den USA oder Kanada sowie in Ländern, in denen Schutzrechte mit demselben Gegenstand wie in einem der vorgenannten Länder bestehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

M Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer ergebenden Rechte und Pflichten – auch für Wechsel- und Schecksachen – ist unser Firmensitz 74632 Neuenstein, Robert-Bosch-Straße 9.

2. Soweit unsere Auftragnehmer Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist unser Firmensitz 74632 Neuenstein, Robert-Bosch-Straße 9 als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

N Änderungen, Unwirksamkeitsklausel

1. Änderungen dieser Einkaufsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden sind schriftlich niederzulegen.

2. Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

O REACH/RoHS

Der Lieferant verpflichtet sich wie folgt:

Sofern bedenkliche Stoffe (Kandidatenstoffe der REACH-VO, SVHC) >0,1% enthalten sind, teilt der Lieferant dies automatisch gemäß Artikel 33 der REACH-VO mit. Gleiches gilt, sollte ein bezogenes Produkt nicht RoHS-konform oder nur mit Ausnahmeregelungen RoHS-konform sein.

Der Lieferant verpflichtet sich zudem, uns oder unserem Beauftragten auf unseren Formblättern auch zu weiteren REACH-Thematiken wie Beschränkungen nach Anh. XVII Auskunft zu erteilen. Gleiches gilt für Fragen zu weiteren EU-Verordnungen, die wir oder ein von uns Beauftragter anfordert. Genannt sei hier als Beispiel die POP-Verordnung. Lieferanten von gefährlichen Gemischen stellen uns unaufgefordert ein aktuelles SDB zur Verfügung, das den Anforderungen zur CLP (Einstufung & Kennzeichnung) entspricht.

Der Lieferant verpflichtet sich außerdem, auf Anfrage durch uns oder unseren Beauftragten, Informationen zu enthaltenen Konfliktmineralien mittels eines CMRT mitzuteilen.

Aufgrund der weltweiten Vernetzung und Kundenbeziehungen verpflichtet sich der Lieferant, auch Anfragen zu z.B. California Prop. 65 und/oder anderen hier nicht aufgeführten Regularien zu beantworten.

Stand: Mai 202

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Anfahrt
Von Heilbronn aus über die A6 Richtung Nürnberg. Ausfahrt 41 Richtung Neuenstein nehmen. Links abbiegen und anschließend im Kreisverkehr die dritte Ausfahrt. Dann einfach immer der Nase nach!

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